Uns wurde der Verkauf von NMN verboten!

Hier ein Ausschnitt aus einem Brief des  Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit von Dezember 2020

Sie wurden mit Schreiben vom 12.10.2020 über eine Probenahme (NMN – Reinheit > 95%, Nicotinamidmononukleotid) durch das LGL informiert.
 
Dem Gutachten des LGL vom 11.11.2020 bezüglich des Produkts, NMN – Reinheit > 95%, Nicotinamidmononukleotid, u.a. folgendes zu entnehmen:

I. „Aufgrund der Zweckbestimmung des Unternehmers zur oralen oder sublingualen Aufnahme des Produkts, ist die vorliegende Probe als ein Lebensmittel i.S.v. Artikel 2 der VO (EG) 178/2002 zu beurteilen.
Nach § 1 Abs. 1 NemV ist ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ein Lebensmittel, dass
1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
Die Probe ist demzufolge als ein Nahrungsergänzungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 NemV zu beurteilen.“
 
II. „Derzeit lassen sich für „Nicotinamidmononukleotid“ in der Unionsliste für zugelassene neuartige Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 i. V. m. Art. 8 VO (EU) 2015/2283 keine entsprechenden Einträge finden.
Nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Unionsliste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Wir gehen daher davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Probe „NMN - Reinheit > 98%, Nicotinamidmononukleotid“ um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) Ziffer i) VO (EU) 2015/2283 handelt, welches Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht entspricht.“
 

Das vollständige Gutachten entnehmen Sie bitte dem Anhang. Eine Kostenrechnung erfolgt gesondert.
 
Da es sich aufgrund des Gutachtens um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) Ziffer i) VO (EU) 2015/2283 handelt, welches Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht entspricht, ist dieses Produkt NMN - Reinheit > 98%, Nicotinamidmononukleotid nicht verkehrsfähig.
Bitte Bestätigen Sie uns, dass Sie diese(s) Produkt(e), NMN - Reinheit > 98%, Nicotinamidmononukleotid (jegliche Gebinde zu unterschiedlichen Gewichten und Kapseln), unverzüglich aus Ihren Verkauf (div. Onlineshops, incl. Amazon) nehmen und diese Produkte nicht mehr anbieten.
Weiter bitten wir Sie uns evtl. Wiederverkäufer zu nennen und diese auch zu informieren.
Die Bestätigung und evtl. Wiederverkäufer erwarten wir bis spätestens zum 18.12.2020.

Die berechtigte (aber, zugegeben, recht scharf formulierte) Antwort unseres Kollegen Dr. Peter Niehenke (AFEGA Research Group) auf dieses 'Gutachten' finden Sie hier

Aktuell:
 Die ärgerliche Inkompetenz des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Das Amt will unseren 'Fall' veröfffentlichen und will sich dabei auf falsche Tatsachenbehauptungen stützen und geradezu peinliche logische Fehler, die wir in unserer Stellungnahme zu diesem Ansinnen einer Veröffentlichung scharf kritisieren. Soetwas darf eine solche Behörde sich nicht leisten!

Um der Besorgnis des 'Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit'  trotz der Unsinnigkeit ihrer Forderung Rechnung zu tragen, heben wir an dieser Stelle hervor, dass NMN (Nikotinamidmononukleotid) nach der derzeitigen rechtliche Lage nicht zum Verzehr bestimmt ist. Es ist halt als Nahrungsergänzungsmittel (noch) nicht zugelassen und daher ist NMN einfach eine Chemikalie, die nicht als gefährlich eingestuft wurde und deren Vertrieb daher keinen Beschränkungen unterliegt.

Es sei allerdings die Frage erlaubt, mit welchem Recht irgendeine Behörde es in einem Rechtsstaat wagen kann, Menschen zu verbieten, Chemikalien, die nicht als gefährlich eingestuft worden sind und deren Verkauf daher keinen Beschränkungen unterliegt, zu konsumieren, wenn sie das wollen ! Das ist eine anmassende und unterträgliche Bevormundung und ein Eingriff in unsere Persönlichkeitsrechte!  Und in gleicher Weise hat keine Behörde das Recht, eine solche Bevormundung dadurch durchzusetzen, dass sie mit fadenscheinigen Begründungen den Verkauf solcher Chemikalien zu unterbinden/verbieten versucht und damit den Menschen den Erwerb solcher Substanzen zu verunmöglichen. Salopp formuliert: Es ist gut und wichtig und richtig, den Verbraucher vor Gefahren und vor Betrügereien zu schützen (!), aber man muss den Verbraucher nicht 'pampern' und die Bemühungen um Schutz des Verbrauchers dürfen nicht zu einer Bevormundung der Verbraucher entarten! Genau das findet hier durch das Bayerische Landesamt  für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aber statt. Dagegen muss man sich wehren!

10.03.2021: Das Bayerische Landesamt für Gersundheit und Lebensmittelsicherheit kommt mir seiner verworrenen Begründung vor Gericht durch: 

Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Würzburg


Zu dem Urteil ein Kommentar unseres Kollegen Dr. Niehenke von der AFEGA Research Group

Geistiger Schrott
Für Richtersprüche und Naturkatastrophen gilt: Man muss lernen, mit ihnen zu leben.

Zitat aus dem Urteil:
"Ein zum Verzehr durch Menschen bestimmter Stoff hört erst dann auf, ein Lebensmittel zu sein, wenn eindeutig erkennbar und zweifelsfrei feststeht, dass der Stoff nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Möglichkeit, den Stoff noch zum Essen oder Trinken zu verwenden, muss - anders als hier - ausgeschlossen sein. Nicht ausreichend ist hierfür die von der Antragstellerin angedachte Vorgehensweise, NMN als Chemikalie zu bezeichnen und so zu vertreiben. Andernfalls könnten allein durch eine vom Lebensmittelunternehmer vorgenommene Bezeichnung bei ansonsten gleichbleibender Eigenschaft des jeweiligen Produktes, lebensmittelrechtliche Vorschriften, gerade aus dem 'Novel-Food-Bereich', ohne weiteres umgangen werden." (Seite 23)

"Die Möglichkeit, den Stoff noch zum Essen oder Trinken zu verwenden, muss ... ausgeschlossen sein"?? Welch ein unfassbarer Unsinn! Jeder Mensch könnte sehr wohl eine Flasche Insektengift austrinken. Das kann man nicht "ausschließen". Man kann nur davor warnen, das zu tun. In anderen Worten: Es geht nur um die Kennzeichnung und kann und darf auch nur darum gehen. Bei gefährlichen Stoffen gibt es daher entsprechende Hinweise auf den Verpackungen etc. Aber NMN ist kein gefährlicher Stoff ! Daher sind dort auch entsprechende Hinweise unnötig! 

Verbraucherschutz ist etwas sehr Wertvolles, aber er bedeutet nicht, den Konsumenten zu "pampern" (das sind erwachsene Menschen!) und er darf nicht bedeuten, ihn zu entmündigen! Das ist eine Unverschämtheit. Was das Gericht dort schreibt, ist daher einfach nur 'geistiger Schrott'.

Der Konsument darf selbstverständlich nicht getäuscht werden über das, was er erwirbt, insbesondere dann, wenn nahe liegt oder gar nahe gelegt wird, diesen Stoff zu konsumieren. Dazu ist es notwendig, aber auch ausreichend, den Konsumenten darauf hinzuweisen, dass NMN nicht als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen ist. Damit weiß der Konsument, dass bestimmte Prüfungen (noch) nicht stattgefunden haben, dass also gewisse Risiken damit verbunden sind oder sein können, diesen Stoff zu konsumieren. (Das gilt zum Beispiel auch für Alkohol !! Anders als NMN ist Alkohol GIFTIG - und frei verkäuflich!) Es ist eine Unverschämtheit, einem Anbieter zu verbieten, darauf hinzuweisen, dass man den Stoff aber gefahrlos einnehmen kann. Der Konsument hat das Recht, über das damit evtl. verbundene Risiko selbst zu entscheiden!
Wertes Gericht: Er hat das verdammte Recht, darüber selbst zu entscheiden !